Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 6a Dampfkessel
Stand: 10.06.2019
Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge sind nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8 so auszulegen, zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu keiner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6a SchSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Hamburg, 05.09.2019 – 3 Bs 124/19Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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07.03.2018 Ausfertigung
§ 6a geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2018 (BGBl. I 237)
BGBl. 2018 I S. 237
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09.04.2008 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I 698)
BGBl. 2008 I S. 698
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